PPP-RL: Stichprobenkonzept zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Seit dem 1. Januar 2020 regelt die "Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie" (PPP-RL) Mindestanforderungen an die Personalausstattung in den Krankenhäusern der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung.

Die Dokumentation des Monats- und Stationsbezugs findet vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 unter Anwendung einer repräsentativen, jährlich wechselnden, Stichprobe von fünf Prozent der Krankenhausstandorte einschließlich der an diesen Standorten vorhandenen Einrichtungen (Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik) statt.
Geregelt werden der Monats- und Stationsbezug in § 2 Absatz 7 und 8, § 7 Absatz 5 Satz 6, § 11 Absatz 1 und 2 der PPP-Richtlinie sowie die Dokumentation anhand von Anlage 3 Teil B der PPP-Richtlinie.
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 2. November 2022 wurde das IQTIG mit der Ermittlung einer Stichprobe nach § 16 Absatz 8 PPP-RL beauftragt.

Dies beinhaltet unter anderem die Entwicklung eines Umsetzungskonzeptes sowie die Ermittlung einer Grundgesamtheit der Einrichtungen für das Erfassungsjahr 2023. Dabei bilden die dem IQTIG aus dem Verfahren nach § 11 PPP-RL bekannten Krankenhausstandorte einschließlich der an diesen Standorten vorhandenen Einrichtungen die Ermittlungsgrundlage. Basierend auf dieser Grundgesamtheit erfolgt die Ziehung der repräsentativen Stichprobe.
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 7. Juni 2023 wurde das IQTIG der Vorlage einer Verfahrensbeschreibung inklusive eines Konzepts zur Ermittlung einer solchen Stichprobe für das Erfassungsjahr 2024 beauftragt.
Für das Erfassungsjahr 2025 erfolgt eine erneute Beauftragung des IQTIG mit der Ermittlung einer Stichprobe nach § 16 Absatz 8 PPP-RL.

Erläuterung der verschiedenen Jahresangaben der IQTIG-Produkte

Das IQTIG verwendet eindeutig definierte Begriffe für die Zuordnung von Produkten zu Jahreszahlen. Die Begriffe sind Spezifikationsjahr, Erfassungsjahr und Auswertungsjahr.
Bitte beachten Sie dies bei der direkten Navigation zu den Produkten.
Berichte des Auswertungsjahres 2024 können sich beispielsweise auf die Erfassungsjahre 2023 und 2022 (Vergleichszeitraum) beziehen und gleichzeitig auf Basis der Spezifikationsjahre 2023 und 2022 erhoben worden sein.

Das Spezifikationsjahr bezieht sich auf alle Produkte, die sich auf die Spezifikation einer Datenerhebung beziehen, und fokussiert auf das Jahr, in dem ein Ereignis begonnen hat.
Das Erfassungsjahr bezieht sich auf das Jahr der Entlassung bzw. Behandlung oder Diagnosestellung und auf prospektive Rechenregeln.
Das Auswertungsjahr ist das Jahr, in dem ein Jahresbericht und die endgültigen Rechenregeln erstellt werden und ein Stellungnahmeverfahren stattfindet.
Weitere Details zu den Begriffsdefinitionen finden Sie im Glossar.

Download

  • Frühere Veröffentlichungen

    Erfassungsjahr 2023